Satzung des Vereins „Freunde und Förderer der Grundschule Trierweiler e.V.“

Satzung des Vereins „Freunde und Förderer der Grundschule Trierweiler e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein „Freunde und Förderer der Grundschule Trierweiler“ (Körperschaft) hat seinen Sitz in 54311 Trierweiler.
  2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein „Freunde und Förderer der Grundschule Trierweiler“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung an der Grundschule Trierweiler.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die finanzielle Unterstützung der Arbeit der Grundschule Trierweiler ;
    2. die Ergänzung von Ausstattung und Materialien sowie die Ermöglichung sonstiger den Zielen der Grundschule dienende Anschaffungen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen;
    3. Unterstützung der Veranstaltungen der Grundschule;
    4. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Lehrpersonen;
    5. Unterstützung von Maßnahmen, die dem Wohle der Kinder dienen, und im Einzelfall die Förderung bedürftiger Kinder
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    1. Schüler,
    2. ehemalige Schüler,
    3. Eltern und Erziehungsberechtigte der derzeitigen oder ehemaligen Schüler,
    4. ehemalige Lehrer/innen und amtierende Lehrer/innen, sowie
    5. natürliche und juristische Personen, die ein Interesse an der Förderung der Schule haben.
  2. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und unter Anerkennung dieser Sat­zung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder den Tod des jeweiligen Mit­gliedes.
  4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort wirksam.
  5. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausge­schlossen werden, wobei die Mitgliederversammlung ein Mitspracherecht hat.
  6. Ein ausgeschlossenes oder ausgeschiedenes Mitglied kann geleistete Beiträge nicht zurückverlangen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen im Rahmen der sat­zungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied sollte sich für die Ziele des Vereins einsetzen. Die Inhaber von Ämtern sind ver­pflichtet, ihre Aufgaben nach besten Kräften gewissenhaft zu erfüllen. Sie berichten über ihre Tätig­keit der Mitgliederversammlung.
  3. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen mit der Einstellung der Beitragszahlung.

§ 5 Beitrag, Spenden

  1. Die Vereinsmitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung durch Beitragsordnung festlegt.
  2. Außerdem können Spenden geleistet werden.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    – die Mitgliederversammlung
    – der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Trier-Land, auf der Website der Grundschule Trierweiler sowie durch Aushang in der Grundschule Trierweiler einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes es beantragen.
  4. Satzungsänderungen sind nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig. An­sonsten erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltun­gen werden nicht mitgezählt.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    – Wahl des Vorstandes
    – Entgegennahme des Jahres- und Kassenprüfungsberichtes
    – Entlastung des Vorstandes
    – Wahl der Kassenprüfer- Wahl der Beisitzer
    – Beschlussfassung über die Beitragsordnung
    – Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vor­standsmitgliedern und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt offen durch Handzeichen, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Abstimmungsform beschließt oder wenigstens fünf Mitglieder eine geheime Stimmabgabe beantragen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    – dem Vorsitzenden
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem Kassenwart
    – dem Schriftführer
    – mindestens drei Beisitzern
    – sowie dem Vorsitzenden des Schulelternbeirates
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Amtszeit endet jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Nicht gewählt wird der Vorsitzende des Schulelternbeirates, der dem Vorstand des Vereins kraft Amtes angehören.
  3. Vorsitz des Vorstandes und des Schulelternbeirates dürfen jedoch nicht in Personal­union ausgeführt werden.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stim­mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der stellvertretende Vertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
  7. Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen.
  8. Um den Kontakt mit der Schule aufrechtzuerhalten, wird der Schulleiter oder ein Stellvertreter zu allen Sitzungen eingeladen; der Vorstand kann sich bei Bedarf jedoch auch ohne Schulleiter oder Stellvertreter zum Meinungsaustausch treffen.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes sind allesamt ehrenamtlich tätig.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist für die Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    – die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
    – die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    – die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens
    – der Ausschluss von Mitgliedern
    – die Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge
  3. Insbesondere entscheidet er über die Mittelverwendung gemäß den in § 2 beschriebenen Aufgaben­stellungen. Für Investitionen/Zuschüsse über Euro 250,– (für die Einzelmaßnahme) ist im Innenverhältnis die Zustimmung von zwei Drittel der an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Zustimmung kann auch im Mailverfahren eingeholt werden.

§ 11 Finanzierung des Vereins

  1. Dem gewählten Vorstand obliegt die treuhänderische Verwaltung des Vereinsvermögens.
  2. Der Verein finanziert die von ihm beschlossenen Fördermaßnahmen aus:
    – Mitgliedsbeiträgen
    – Spenden
    – Erlösen aus Aktivitäten des Vereins.
  3. Spenden unterliegen der Geheimhaltung. Auf Wunsch kann eine Spendenquittung ausgestellt werden.
  4. Verbindlichkeiten dürfen nicht eingegangen werden. Der Erwerb von Gegenständen unter Eigentumsvorbehalt und die Beleihung des Vereinsvermögens sind untersagt.
  5. Alle aus den Mitteln des Vereins angeschafften Gegenstände gehen in das Eigentum der Grundschule Trierweiler über und stehen dieser ohne Auflagen/Bedingungen zur Verfügung.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Prüfung der Kasse ist jährlich mindestens einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer vorzunehmen. Über die Prüfung haben diese umgehend der Vorsit­zenden/dem Vorsitzenden schriftlich und der nachfolgenden Mitgliederversammlung mündlich Bericht zu erstatten.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen eigens zu diesem Zweck einberufenen, außer­ordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Für die Einladungsfrist gelten 3 Wochen vor Sitzungstermin.
  2. Die Auflösung ist nur gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder dies wünschen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen die Auflösung beschließen kann.
  3. Zur Liquidation des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsbe­rechtigt.

§ 14 Anfallberechtigung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Grundschule Trierweiler zwecks Verwendung für die Förderung der Grundschule Trierweiler im Sinne der in §2 genannten Bedingungen.
  2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Ansprü­che auf Teile des Vereinsvermögens, resp. auf Herausgabe bereits eingezahlter Beitragszahlungen.

Trierweiler, den 23.06.1998

Satzungsänderung am 14.11.2013
Satzungsänderung (insgesamt) am 02.10.2014
Satzungsänderung am 08.03.2017